Rz. 69

Nach Abs. 4 soll die schriftliche Anzeige nachstehende Angaben enthalten:

  • Vorname und Familienname des EL/Schenkers, Identifikationsnummer der beteiligten Personen (§ 139b AO; für Erwerbe ab dem 06.11.2015), Berufsbezeichnung, letzte/aktuelle Anschrift,
  • Todestag und Sterbeort bzw. Zeitpunkt der Schenkung,
  • Art des Erwerbs und dessen Markt-/Verkehrswert,
  • Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung,
  • persönliches Verhältnis des Erwerbers zum EL/Schenker (Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft, Dienstverhältnis),
  • vorangegangene Zuwendungen inkl. Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
 

Rz. 70

Mit den gewünschten Soll-Angaben wird das FA in die Lage versetzt, eine mögliche Steuerfestsetzung überprüfen zu können. Darüber hinausgehende Angaben (wie z. B. das Wohnsitz-FA des EL, Gutachten über den Wert des Erwerbs usw.) sind möglich, jedoch nicht notwendig.

 

Rz. 71

Die endgültige Datenerhebung bleibt jedoch der Steuererklärung vorbehalten, weshalb an den Inhalt der Anzeige selbst keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BFH vom 23.05.2012 zur Grunderwerbsteuer, BFH/NV 2012, 1579). Lt. BFH ist eine Steueranzeige auch dann erfüllt, wenn diese teilweise unvollständig oder unrichtig ist bzw. nicht alle gesetzlich geforderten Angaben enthält, solange sie nicht derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf die Nichtabgabe der Anzeige hinausläuft und hierdurch die der FinBeh Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird.

 

Rz. 72

Besonderen Wert wird auch auf die namentliche Bezeichnung des Schenkers für die Ermittlung der Steuerklasse und der Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) gelegt. Fehlt dies, kann der Anzeigende durch Androhung eines Zwangsgeldes dazu gezwungen werden, auch wenn eine Festsetzung nach der schlechtesten Steuerklasse akzeptiert wird (FG Niedersachsen vom 09.12.2002, EFG 2003, 789).

 

Rz. 73

Eine besondere Schriftform der Anzeige, wie z. B. in Form eines Vordrucks, ist – anders als bei der Steuererklärung – nicht vorgesehen, ein einfaches Schreiben mit den gewünschten Angaben genügt. Ggf. bietet sich eine Bezugnahme auf mögliche, dem Finanzamt bereits vorliegenden Unterlagen an (wie z. B. eine früher erfolgte Anzeige bei Vorschenkungen). Zwischenzeitlich finden sich im Internet auf den Seiten der Länder-FinBeh auch Vordrucke zur Erfüllung der Anzeigepflicht.

 

Rz. 74–76

vorläufig frei

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