Rz. 45

Hier ist insbesondere auf die Haftungsvorschriften nach §§ 34, 35 AO für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter hinzuweisen.

Ebenso kann eine Haftung nach den §§ 69ff. AO in Betracht kommen. Für eine Haftung nach § 69 AO ist eine Pflichtverletzung – z. B. des Testamentsvollstreckers – erforderlich, die zur Folge hat, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuervergütungen oder -erstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Bei § 71 AO müssen Steuern verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt worden sein. Für die Haftung muss feststehen, dass der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (insbesondere zur Haftung des Testamentsvollstreckers s. Piltz, ZEV 2001, 262, 263).

 

Rz. 46

Zudem kann sich eine Haftung nach § 15 Abs. 1 HöfeO ergeben, auch wenn der Hoferbe an dem übrigen Nachlass nicht als Miterbe beteiligt ist. Der Hoferbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, auch wenn die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 15 Abs. 2 HöfeO in erster Linie aus hoffreiem Vermögen zu bedienen sind. Allerdings ist der Hoferbe nach § 15 Abs. 3 HöfeO den übrigen Miterben gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten allein zu tragen, soweit diese nicht aus dem hoffreien Vermögen befriedigt werden können.

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