Rz. 35

Die Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (dazu gehören die rechtsfähige Vereine), den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, gehören, bilden gem. § 97 Abs. 2 BewG einen Gewerbebetrieb, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen. Anders als bei den in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stellen also nicht alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter und Schulden einen Gewerbebetrieb dar. Es ist eine Abgrenzung und Aufteilung des Vermögens nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen sowie eine getrennte Bewertung des Vermögens nach Bewertungsrecht vorzunehmen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist gem. § 14 Satz 1 AO eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 Satz 2 AO). Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind als eine bewertungsrechtliche Einheit zu betrachten, sodass nur ein Gesamtwert zu ermitteln ist (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 64).

 

Rz. 36

Für die in § 97 Abs. 2 BewG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dürfte aufgrund des Wegfalls der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer eine Wertermittlung ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes grds. nicht mehr erforderlich sein. Eine Ausnahme besteht bei inländischen Familienstiftungen, da deren Vermögen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 64 f.; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 67). Eine weitere Ausnahme besteht für Zweckvermögen. Zweckvermögen ist ein getrennt zu verwaltendes Vermögen, das einem vorgegebenen Zweck zugeführt werden muss und über das die formalen Eigentümer nicht anders verfügen dürfen (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 97 BewG Rz. 64; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 42). Darunter fällt nicht das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen, wohl aber das gem. § 1923 Abs. 2 BGB einem zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugten, aber noch nicht geborenen Erben aus der Erbschaft zustehende Vermögen (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 42).

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