Rz. 89

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurde die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme durch das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt eingeführt; die nachrichtliche Übermittlung ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung ist damit entfallen. Diese Regelung findet sich seit dem ErbStRG in Abs. 4. Festzustellen sind neben der Ausgangslohnsumme die Anzahl der Beschäftigten sowie nach Ablauf der Lohnsummenfrist die Mindestlohnsumme. Die gesonderte Feststellung der Lohnsumme erfolgt in der ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung gem. § 13a Abs. 4 Satz 2 nunmehr auch für börsennotierte Unternehmen (R E 13a.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

 

Rz. 90

Im mehrstufigen Feststellungsverfahren beginnt die Feststellung auf der jeweils nachgeordneten Feststellungsebene, die dann anteilig auf der übergeordneten Feststellungsebene bzw. beim Erbschaftsteuerfinanzamt als Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO) mit Bindungswirkung zu berücksichtigen ist. Dieser ist im Falle eventueller Unstimmigkeiten anzufechten. Angaben zur Beschäftigtenzahl sind im mehrstufigen Feststellungsverfahren auf zwei Nachkommastellen abzurunden (R E 13a.10 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).

 

Rz. 91

Die Feststellungen für Zwecke der Lohnsumme erfolgen aber lediglich dann, wenn diese nach Auffassung des Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamts oder des Feststellungsfinanzamts von Bedeutung sind. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften kann neben der Personengesellschaft auch der jeweilige Gesellschafter zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden (§ 153 Abs. 2 BewG), bei Kapitalgesellschaften gem. § 153 Abs. 3 BewG hingegen nur die Kapitalgesellschaft selbst. § 151 Abs. 3 Satz 1 BewG findet bei unwesentlichen Veränderungen der Verhältnisse ebenfalls Anwendung. Dies dürfte u. a. bei zwischenzeitlichen Beteiligungserwerben, Umstrukturierungen oder Werkschließungen nicht der Fall sein.

 

Rz. 92

Die Feststellungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsummenfrist endet. Aufgrund der Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen bei einer Lohnsummenverfehlung kommt zusätzlich die Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur Anwendung (R E 13a.10 Abs. 4 ErbStR).

 

Rz. 93

vorläufig frei

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