Rz. 68

Zunächst umstritten war die Anzeigepflicht bei der Ersatzerbschaftsteuer (s. § 1 Rn. 18), bei der das bereits vorhandene Vermögen in regelmäßigem Abstand von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber i. R.d. Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, BGBl I 2021, 3096) klarstellend eingegriffen und den Anzeigeverpflichteten (die Stiftung oder der Verein i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und den Inhalt der Anzeige in einem neuen Abs. 5 zu § 30 ErbStG geregelt. Die Neuregelung gilt für Erwerbe ab dem 29.12.2020.

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