Rz. 45

Ist (in Einzelfällen) das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich (selbstständig verwertbare Teilfläche) – ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten vorliegen (Abgrenzung über § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG) –, ist (nur) bei der Berechnung der Bodenverzinsung diese Teilfläche nicht anzusetzen (§ 185 Abs. 2 Satz 3 BewG i. V. m. R B 185.1 Abs. 3 ErbStR). Mithin ist bei der Ermittlung des Betrags der Bodenwertverzinsung nur die der jeweiligen Bebauung zurechenbare Grundstücksfläche anzusetzen. Diese zurechenbare Grundstücksfläche entspricht regelmäßig der bebauten Fläche einschließlich der sog. Umgriffsfläche. Dabei ist nicht entscheidend, ob die selbstständig nutzbaren Teilflächen baulich nutzbar sind. Vielmehr wird unter einer selbstständig nutzbaren Teilfläche jede sinnvolle Nutzung verstanden (Lagerfläche, Abstellfläche, Gartenfläche, Schrebergarten usw.). Die selbstständig nutzbare Teilfläche muss hinreichend groß und so gestaltet sein, dass eine entsprechende Nutzung möglich ist (vgl. das anschauliche Beispiel in H B 185.1 Abs. 3 ErbStH). In der Praxis dürfte es sich nur um wenige "greifbare" Ausnahmefälle handeln.

 

Rz. 46

vorläufig frei

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