Rz. 65

Die Schenkung verliert durch Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch ihren Charakter als steuerpflichtige Zuwendung. Die festgesetzte Steuer entfällt damit rückwirkend. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Zu den Rechtsfolgen s. Rn. 34.

 

Rz. 66

Zu beachten ist, dass die Zuwendung auch nicht mehr i. R.d. § 14 ErbStG mit weiteren Erwerben im Zehnjahreszeitraum, insbesondere einem Erwerb von Todes wegen, zusammengerechnet wird.

 

Rz. 67

Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 ErbStG über die Besteuerung des Nutzungsvorteils kann in den Fällen von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG keine Anwendung finden (hierzu s. Rn. 95 ff.).

 

Rz. 68

Hinweis: Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsinstrument, um unbeabsichtigte Ehegattenzuwendungen nachträglich zu heilen. Sehr häufig erfolgen Zuwendungen zwischen Ehegatten zufällig und unbeabsichtigt, insbesondere in Unkenntnis des Umstands, dass im gesetzlichen Güterstand kein gemeinsames Vermögen existiert und Zuwendungen zwischen den Ehegatten steuerpflichtig sind. Eine unbeabsichtigt ausgelöste Steuerlast auf solche Zuwendungen kann durch Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Anrechnung der vorausgegangenen Zuwendung rückwirkend beseitigt werden. Die Ehegatten können in diesem Fall auch sofort wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückwechseln (§ 5 Rn. 52 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U, 65 Jahre alt, lebt mit seiner Ehefrau seit 40 Jahren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als er sein Unternehmen zu einem guten Preis veräußern kann, legt er den Veräußerungsgewinn i. H. v. 2 Mio. EUR auf einem gemeinsamen Wertpapierdepot von seiner Ehefrau und ihm an. Er ist der Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn ohnehin zur Hälfte seiner Ehefrau zusteht, die ihn während seiner gesamten Unternehmertätigkeit unterstützt und begleitet hat. Er bedenkt nicht eventuelle schenkungsteuerliche Folgen.

Lösung:

Es liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung i. H. v. 1 Mio. EUR an die Ehefrau vor. Die Schenkungsteuer kann durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Anrechnung der Zuwendung auf die Ausgleichsforderung rückwirkend beseitigt werden.

 

Rz. 69–74

vorläufig frei

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