Rz. 44

Fand die Lohnsummenregelung nach alter Rechtslage erst ab 21 Beschäftigten Anwendung, kommt es seit dem ErbStRG 2016 bereits ab sechs Beschäftigten zur Lohnsummenprüfung, es sei denn, die Ausgangslohnsumme beträgt gem. § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ErbStG 0 EUR. Hat der übertragene Betrieb einschließlich eventueller Beteiligungen i. S. d. § 13a Abs. 3 Satz 11 bis 13 ErbStG fünf oder weniger Beschäftigte, greift die Lohnsummenregelung somit ebenfalls nicht. Dabei sind jedoch nur solche Beschäftigte einzubeziehen, die dem begünstigungsfähigen Vermögen zuzuordnen sind.

 

Rz. 45

Im Unterschied zur Altregelung wird nunmehr die Mindestlohnsumme nach der Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt der Steuerentstehung gestaffelt: Im Falle von sechs bis zehn Beschäftigten beträgt diese 250 % der Ausgangslohnsumme, bei Anwendung der Optionsverschonung 500 %. Umfasst der Betrieb zwischen elf und fünfzehn Beschäftigte, erhöhen sich die Prozentzahlen auf 300 % bzw. 565 %. Ab 16 Beschäftigten kommen die nach der alten Rechtslage bekannten Prozentsätze von 400 % bzw. 700 % zur Anwendung.

 

Rz. 46

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (R E 13a.4 Abs. 2 Satz 9 ErbStR 2011) war bis zum 06.06.2013 für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl lediglich der Betrieb der übertragenen wirtschaftlichen Einheit zu betrachten, und zwar ohne eventuelle Beteiligungen (BFH vom 14.11.2018, BStBl II 2019, 674). Seit dem AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 2013, 1809) kommt es für Zwecke der Lohnsumme aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen zu einer Gruppen- bzw. Konzernbetrachtung. Darüber hinaus werden seit dem ErbStRG 2016 unter Rückgriff auf das BVerfG auch Betriebsaufspaltungen erfasst, d. h. die Anzahl der jeweiligen Beschäftigten sowie die Lohnsumme des Betriebs- und Besitzunternehmens zusammengefasst (§ 13a Abs. 3 Satz 13 ErbStG). Hierunter fallen jedoch nicht kapitalistische Betriebsaufspaltungen (R E 13a.4 Abs. 2 Satz 15 i. V. m. R E 13b.14 Abs. 1 ErbStR), da das Besitzunternehmen kein begünstigtes Vermögen darstellt, findet die Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c ErbStG keine Anwendung,

 

Rz. 47

Zu beachten ist, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten im gleichen Zeitpunkt bzw. in zeitlich engem Zusammenhang die Ausgangs- und Mindestlohnsumme ganzheitlich ermittelt wird (R E 13a.6 ErbStR; Hannes/Holtz in M/H/H, § 13a Rn. 39; Hannes/Steger/Stalleiken, BB 2011, 2455).

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