Rz. 58

In den vorgenannten Fällen geben die Gerichte, Notare oder deutsche Konsule bereits aufgrund eigener in § 34 ErbStG bestimmter Anzeigepflichten die zur Steuererhebung notwendigen Daten an. Da dies nur verpflichtend bei inländischen Institutionen möglich ist, gilt der Verzicht in Abs. 3 im Umkehrschluss auch nur bei deutschen Institutionen.

 

Rz. 59

In dem Fall, in dem das Gericht in Unkenntnis des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses eine zu niedrige Anzeige abgibt, lebt die Anzeigepflicht des Erwerbers nicht – ggf. auch nicht ergänzend – wieder auf. Dieser ist dauerhaft davon entbunden und nicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Richtigstellung der falschen – aber nicht von ihm stammenden – Daten verpflichtet (s. BFH vom 30.01.2002, BFH/NV 2002, 917).

 

Rz. 60

Von Abs. 3 Satz 1 sind nicht die seitens der Standesämter der FinVerw gemeldeten Todesfälle (s. § 34 Rn. 12) umfasst, diese lösen keinen Verzicht auf die Anzeigepflicht des Erwerbers aus. Bei gesetzlicher Erbfolge obliegt dem Erwerber mangels Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen stets eine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG (s. FG Nürnberg vom 03.05.2015, UVR 2016, 76).

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