Rz. 37

Die Lohnsummenregelung wurde erstmals mit dem ErbStRG 2009 als Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigungen von Unternehmensvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG eingeführt und ist im Vergleich zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung weitgehend unverändert geblieben. Hintergrund der weitreichenden Verschonungsabschläge war die Sicherung der Arbeitsplätze durch den Erwerber. Auch das BVerfG sieht in der Lohnsummenregelung die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Begünstigungen von bis zu 100 % (vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50), hat jedoch den Anwendungsbereich erst ab mehr als 20 Arbeitnehmern als zu hoch angesehen. Infolgedessen findet seit dem ErbStRG 2016 die Lohnsummenregelung bereits bei mehr als fünf Beschäftigten Anwendung (§ 13a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ErbStG) und wird bei mehr als zehn sowie mehr als 15 Beschäftigten jeweils verschärft. Des Weiteren wurde zwecks Vermeidung unerwünschter Gestaltungen der Anwendungsbereich auch auf Fälle der Betriebsaufspaltung erweitert.

 

Rz. 38

Die Lohnsummenregelung vergleicht die Lohnsumme der maßgeblichen Jahre nach dem Erwerb (= Mindestlohnsumme) mit der ungewichteten durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf vor dem Erwerb abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 Satz 1, 2 ErbStG) und wird in § 13a Abs. 3 Satz 6 ff. ErbStG definiert, wobei die Anwendungsfälle in § 13a Abs. 3 Satz 3, 4 ErbStG geregelt werden. Besonderheiten für Beteiligungsstrukturen finden sich in § 13a Abs. 3 Satz 11 ff. ErbStG.

 

Rz. 39

Insoweit die Mindestlohnsumme unterschritten wird, kommt es zu einem anteiligen Wegfall der Begünstigung (§ 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge