Rz. 9

In Fällen geringer Bedeutung kann nach Auffassung der FinVerw im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten auf ein Bewertungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG verzichtet werden (R B 151.1 Abs. 4 Satz 1 ErbStR; s. a. § 151 Rn. 3). Die Verzichtsentscheidung kann ausschließlich vom zuständigen Besteuerungs-FA getroffen werden, da dieses über die Bedeutung eines Bedarfswerts für die Besteuerung entscheidet (R B 151.1 Abs. 4 Satz 3 ErbStR). Dennoch darf das Besteuerungs-FA nur in solchen Fällen von der Beauftragung eines Feststellungs-FA absehen, in denen eine Besteuerung, z. B. aufgrund der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, keinesfalls in Betracht kommt (BFH vom 25.09.2013, BStBl II 2014, 329).

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