Rz. 44

Nach § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der ins Ausland ausgezahlte oder einem im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, die für jeden Steuerfall einzeln gilt (s. Esskandari/Winter in Lippross/Seibel, § 20 Rn. 42). Die Haftungsfreigrenze gilt auch für Kreditinstitute und andere Vermögensverwahrer (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 29).

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