Rz. 40

§ 27 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Steuerermäßigung für Fälle, in denen der Vorerwerb niedriger besteuert worden ist, z. B. aufgrund höherer Freibeträge. Maximal abzugsfähig ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man den sich aus § 27 Abs. 1 ErbStG ergebenden Prozentsatz auf die damals entrichtete Steuer anwendet.

 
Praxis-Beispiel

Am 14.10.2017 schenkt der A seiner Ehefrau E Wertpapiere mit einem Kurswert von 2.000.000 EUR. E verstirbt am 27.09.2019. Alleinerbe ist ihr Sohn S. Als Vermögen hat die E zum Zeitpunkt seines Todes ausschließlich die Wertpapiere, die nach wie vor einen Wert von 2.000.000 EUR haben.

Lösung:

 

Rz. 41

Geht das begünstigte Vermögen auf mehrere Erwerber über, so darf die Summe der Ermäßigungsbeträge gemäß § 27 ErbStG nicht höher sein als der Betrag für den Ersterwerb gemäß § 27 Abs. 3 ErbStG. Der Höchstbetrag ist daher im Verhältnis der Anteile am begünstigten Vermögen aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

A verstirbt am 22.11.2014. Erbin ist seine Tochter T. Das Vermögen des A besteht aus einem Grundstück mit einem Steuerwert von 700.000 EUR und Wertpapieren mit einem Steuerwert von 1.200.000 EUR. Als die T am 15.08.2019 verstirbt, ist ihr Mann M Alleinerbe. Ihrem Sohn S vermacht sie das Grundstück, das zu diesem Zeitpunkt einen Steuerwert von 900.000 EUR hat. Außer dem Grundstück befinden sich im Nachlass die Wertpapiere, die zu diesem Zeitpunkt einen Steuerwert von 1.000.000 EUR haben.

Lösung:

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