Rz. 20

Sondergewinnbezugsrechte werden bei der Anteilsbewertung berücksichtigt. Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2016 ist dies in Gestalt des § 97 Abs. 1b BewG gesetzlich geregelt. Gemäß § 97 Abs. 1b Satz 4 BewG ist eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital abweichende Gewinnverteilung bei der Bewertung mit heranzuziehen. Nach Ansicht des FG Düsseldorf kann auch für davor liegende Bewertungsstichtage eine Berücksichtigung stattfinden (zumindest bei KapG, s. FG Düsseldorf vom 12.12.2018, DStRE 2019, 429).

 

Rz. 21

 
Praxis-Beispiel

Exkurs zur Berücksichtigung von Sondergewinnbezugsrechten (in Anlehnung an H B 97.6 ErbStR):

Die X-GmbH hat zwei Gesellschafter, die zu jeweils 40 % (Gesellschafter A) und 60 % (Gesellschafter B) beteiligt sind. Es wurde vertraglich vereinbart, dass A 75 % vom Gewinn erhält und B 25 %. Wenig später stirbt A und vererbt seinen Anteil an seinen Sohn. Der vereinfachte Ertragswert der Gesellschaft beträgt 4.000.000 EUR; der Substanzwert liegt bei 2.500.000 EUR, sodass Ersterer zum Ansatz kommt.

Im Zuge der Bewertung ist zuerst der Substanzwert nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen.

2.500.000 EUR × 40 % = 1.000.000 EUR

Anschließend ist der den Substanzwert übersteigende Betrag des Ertragswerts nach dem Gewinn­verteilungsschlüssel aufzuteilen.

4.000.000 – 2.500.000 = 1.500.000 EUR

1.500.000 EUR × 75 % = 1.125.000 EUR

Insgesamt ergibt sich ein Anteilswert i. H. v. 2.125.000 EUR (1.000.000 EUR + 1.125.000 EUR).

Wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt, erfolgt die Aufteilung nur anhand des Nennkapitals. Eine Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels entfällt in diesem Fall.

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