Rz. 37

Schwierig ist die Behandlung von steuerbaren und nichtsteuerbaren Zuwendungen aus Verträgen zu Gunsten Dritter im Hinblick auf die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung. Dies betrifft vor allem Kapitallebensversicherungen. Nach der Rspr. des BFH erhöhen Zuwendungen derartiger Vermögensvorteile das Endvermögen des Erblassers, weil diese aus dem Vermögen des Erblassers stammen (vgl. auch R E 5.1 Abs. 4 Satz 2 ErbStR). Zu einer Erhöhung des Endvermögens des Erblassers soll es aber nur dann kommen, wenn die Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbar ist (BFH vom 20.05.1981, BStBl II 1982, 27). Allerdings behandelt der BFH die Zuwendung nicht wie einen Vorausempfang nach § 1380 BGB (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 221, 224). Verkompliziert wird die Problematik noch durch die Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 34).

 
Praxis-Beispiel

(nach Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 34)

Der überlebenden Ehefrau (F) steht als Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung des erstverstorbenen Ehemanns (M) eine Versicherungsleistung i. H. v. 400.000 EUR zu. Der Erwerb durch Erbanfall beläuft sich auf 1 Mio. EUR, der Zugewinn des M auf 1 Mio. EUR, derjenige der F auf 200.000 EUR.

Lösung:

Die Auffassung des BFH gibt folgende Auswirkung auf den steuerbaren Erwerb der F vor:

Da die Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt, unterbleibt eine Kürzung des Versorgungsfreibetrages nach § 17 ErbStG.

Wenn die Vermögensvorteile, also die Ansprüche aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter, nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtig sind, wie z. B. Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis, unterbleibt auch die Hinzurechnung zum Endvermögen des M (BFH vom 20.05.1981, BStBl II 1982, 27). Dann ist aber auch der Versorgungsfreibetrag der F insoweit zu kürzen. Bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen würde sich im obigen Beispielsfall ein nicht steuerbarer Ausgleichsanspruch von 400.000 EUR, ein steuerbarer Erwerb von 600.000 EUR und eine Kürzung des Versorgungsfreibetrages i. H. v. 256.000 EUR ergeben (s. dazu Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 35).

Die FinVerw folgt der BFH-Rspr., die zu sachgerechten Ergebnissen führe (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 34; Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 218; krit. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG, § 5 Rn. 25).

Eine Hinzurechnung von Hinterbliebenenbezügen zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten unterbleibt, soweit es sich um Ansprüche handelt, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen, da diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden (BFH vom 05.05.2010, BStBl II 2010, 923; vgl. auch R E 5.1 Abs. 4 Satz 3 ErbStR und H E 5.1 Abs. 4 ErbStH).

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