Rz. 67

Der Abschlag von 10 % ist der einzige Vorteil im Rahmen der Grundstücksbewertung und -übertragung und führt nur zu einer marginalen Steuerentlastung (vgl. Moench, ZEV 2013, 21 (23)). Der Erwerb unbebauter Grundstücke wird nicht – wie nach § 146 Abs. 3 BewG a. F. – mit einem Abschlag von 20 % versehen, ebenso existiert kein sog. Alterswertabschlag für Gebäude nach § 146 Abs. 4 BewG a. F. mehr. Die Steuerpflichtigen haben einzig die Möglichkeit, den niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen (s. Geck, ZEV 2008, 5, 7; s. Tremel, DStR 2008, 753, 759).

Der Abschlag von 10 % für vermietete Wohnimmobilien nach § 13d ErbStG kann die im Vergleich zum früheren Recht (vor dem 01.01.2009) durch die Höherbewertung verbreiterte Bemessungsgrundlage nicht ausgleichen (s. Lüdicke, DB 2007, 2792 (2795); Theissen, ZEV 2009, 227, 229). Der verbreitete Anstieg der Immobilienpreise in den letzten Jahren hat zu einer weiteren Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage geführt. Die Möglichkeiten einer steuerlichen Verschonung des Erwerbers von privaten Immobilien sind demgegenüber vergleichsweise dünn gesät (so Wachter, ZEV 2015, 266; Schimpfky, ZEV 2013, 662; vgl. auch Billig, UV 2014, 208; Höne, NWB-EV 9/2014, 319; Ramb, SteuerStud 2014, 275 und auch Kowanda, ErbStB 2018, 303). Hier wirken sich auch die höheren Tarife in den Steuerklassen II und III und der Wegfall der Vergünstigungen des alten § 13a ErbStG a. F. für vermietete Grundstücke bei gewerblichen Unternehmen besonders nachteilig aus (s. Drosdzol, ZEV 2008, 10, 16).

 

Rz. 68

Einen Vorteil bringt das neue Recht im Vergleich zur Situation vor 2009 im Hinblick auf EU-Auslandsimmobilien, denn diese waren nach altem Recht stets mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen und können – unter den übrigen Voraussetzungen des § 13d ErbStG nun mit 10 % steuerverschont werden (vgl. Götzenberger/Leitner, BB 2009, 1274).

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