Rz. 174

Für den Fall, dass der Schenker eine Grundstücksübertragung durch einen vollmachtlosen Vertreter vornehmen lässt und der Vermögensübergang für seine Wirksamkeit daher der Genehmigung durch den Schenker bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Genehmigung in diesem Fall steuerrechtlich nicht zurückwirkt. Der BFH hat dies ausdrücklich für den Fall einer Grundstücksschenkung entschieden (BFH vom 26.10.2005, BFH/NV 2006, 551), es gilt jedoch gleichermaßen für andere Vermögensgegenstände (s. Niedersächsisches FG vom 27.02.2007, DStRE 2007, 1325). Dies ist konsequent und spricht nicht gegen die Rückwirkung bei behördlichen Genehmigungen, da der Schenker in diesem Fall gerade nicht bereits alles getan hat, um den Vermögens­übergang ohne sein weiteres Zutun herbeizuführen. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen (R E 9.1 Abs. 3 Satz 3 ErbStR), so dass in derartigen Fällen, in denen der Vertrag oder die Auflassung von einer privatrechtlichen Genehmigung abhängig ist, die für eine Ausführung der Schenkung erforderliche Bindung aller Vertragsparteien zueinander jedoch erst im Zeitpunkt der Genehmigung eintritt, so dass dann auch erst der Tatbestand der Schenkung verwirklicht sein kann (vgl. § 38 AO). Fraglich dürfte sein, ob privatrechtliche Genehmigungen, die gesetzlich determiniert sind, ebenfalls unter diese Regelung fallen. So kann bspw. die in vielen Wohnungseigentumsgemeinschaften geregelte Verwalterstimmung bei Verkauf (vgl. § 12 WEG) m. E. ebenfalls steuerlich zurückwirken müssen.

 

Rz. 175–179

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge