Rz. 51

Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG).

 

Rz. 52

Für ein Erbbaugrundstück kommen die Verschonungsregelungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c und § 13d ErbStG nicht in Betracht, da das Erbbaugrundstück selbst weder eine eigengenutzte Wohnung des EL (Familienheim) enthält, noch ein bebautes Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird.

 

Rz. 53

Ist ein Erbbaurecht als Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG dem BV zuzurechnen, so unterfällt es den Verschonungen nach §§ 13a bis 13c ErbStG.

 

Rz. 54–55

vorläufig frei

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