Rz. 34

Das folgende Beispiel veranschaulicht den Sachverhalt.

 
Praxis-Beispiel

Wie die vorigen beiden Beispiele, jedoch hat S noch eigenes Vermögen mit einem Steuerwert von 300.000 EUR. Außerdem besteht eine Pflichtteilsschuld i. H. v. 450.000 EUR. Beim Tod des S haben die Wertpapiere einen Steuerwert von 1.500.000 EUR.

Lösung:

 

Rz. 35

Sind hingegen sowohl direkt zuordenbare Schulden vorhanden als auch solche, die nicht im Zusammenhang mit bestimmten Vermögensteilen stehen, so muss eine Aufteilung erfolgen. Der Zusammenhang von Schulden mit begünstigtem Vermögen kann sich auch daraus ergeben, dass die Schulden schon beim Vorerwerb vorhanden waren.

 
Praxis-Beispiel

Am 08.03.2018 stirbt der V. Alleinerbe ist sein Sohn S. Das Vermögen besteht ausschließlich aus einem Wertpapierdepot mit einem Kurswert von 1.500.000 EUR. Das Vermögen war belastet mit einem Konsumentenkredit i. H. v. 50.000 EUR.

Als der S am 27.02.2019 verstirbt, ist Alleinerbin seine Ehefrau E. Die Wertpapiere haben zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Wert in Höhe von 700.000 EUR. Der Kredit besteht in unverminderter Höhe weiter. Außerdem ist ein Grundstück mit einem Steuerwert von 900.000 EUR vorhanden, das noch mit einer Grundschuld von dessen Erwerb i. H. v. 100.000 EUR belastet ist. Der Nachlass ist mit einem Pflichtteilsanspruch i. H. v. 340.000 EUR belastet.

Lösung:

 

Rz. 36

Steigt der Wert der begünstigen Vermögensgegenstände, so ist begünstigt allein das Vermögen, soweit es bereits beim Ersterwerb der Steuer unterlegen hat (s. Rn. 31 f.). Hierfür sind vom begünstigten Vermögen nur die direkt zuordenbaren Schulden abzuziehen (s. FinMin Baden-Württemberg vom 20.01.2004, DStR 2004, 357, Beispiel 2).

 
Praxis-Beispiel

Wie voriges Beispiel, doch die Wertpapiere haben in 2019 einen Wert i. H. v. 2.000.000 EUR. Zur Vereinfachung sei unterstellt, dass der Pflichtteilsanspruch in der Höhe unverändert ist.

Lösung:

Erwerb des S:

s. voriges Beispiel

 

Rz. 37–39

vorläufig frei

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