Rz. 149

Eine mittelbare Schenkung ist erst dann i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn die Vermögensverschiebung endgültig ist, also wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand der freigiebigen Zuwendung erhält und insoweit die endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers eintritt (FG München vom 09.04.2014, DStRE 2015, 992 m. w. N.; bestätigt durch BFH vom 08.03.2017, DStR 2017, 1161). Mit Ausführung der Zuwendung entsteht die Schenkungsteuer.

 

Rz. 150

Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung (s. § 7 Rn. 159 ff.) ist entscheidend, welchen Gegenstand der Schenker dem Beschenkten zuwenden wollte. Sofern ein Grundstück, an dem keine weiteren Umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, übertragen werden soll und der Schenker dem Beschenkten die erforderlichen Mittel bereitgestellt hat, ist die Schenkung ausgeführt, wenn die Auflassung hinsichtlich des Grundstücks erklärt wurde und eine Eintragungsbewilligung vorliegt. Entscheidend ist, dass die Vermögensverschiebung endgültig ist, also der Beschenkte gegenüber dem Schenker die freie Verfügung über den Gegenstand der freigiebigen Zuwendung erhält (vgl. Schmid, ZEV 2015, 387, 392). Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Schenker dem Beschenkten zu diesem Zeitpunkt das zum Erwerb des Grundstücks erforderliche Geld noch nicht zur Verfügung gestellt hat, denn dann ist der Schenker zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereichert. In diesem Fall muss die Steuer daher ausnahmsweise mit der Zahlung des Geldes entstehen. Allerdings liegt nach Ansicht des BFH eine mittelbare Schenkung ohnehin nur dann vor, wenn der Schenker dem Beschenkten den Betrag spätestens zum Zeitpunkt der Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt (s. BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2005, 188). Es wird ohnehin in einem solchen Fall die Anweisung an den Notar vorliegen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zum Zeitpunkt der Zahlung an das Grundbuchamt weiterzuleiten, so dass eine Schenkung zu einem früheren Zeitpunkt ohnehin nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 151

Soll der Beschenkte mit den Mitteln des Schenkers nicht nur ein Grundstück erwerben, sondern auf diesem Grundstück auch noch ein Haus erstellen, oder Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Haus durchführen, so entsteht die Steuer frühestens mit der Fertigstellung des Gebäudes, da Gegenstand der Schenkung das errichtete bzw. renovierte Haus war (s. BFH vom 23.08.2006, BStBl II 2006, 786; BFH vom 22.09.2004, BFH/NV 2005, 213).

 

Rz. 152

Ist (einheitlicher) Gegenstand einer Zuwendung ein Grundstück mit vom Schenker noch zu renovierendem Gebäude, erlangt der Beschenkte gegenüber dem Schenker erst mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten die freie Verfügung über den Zuwendungsgegenstand. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt die endgültige Vermögensmehrung des Beschenkten auf Kosten des Schenkers ein und ist die Grundstücksschenkung ausgeführt (vgl. auch dazu R E 9.1 Abs. 2 Satz 4 f. ErbStR; ebenso FG München vom 21.02.2018, DStRE 2019, 288).

 

Rz. 153–159

vorläufig frei

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