Rz. 19

Die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen werden innerhalb der Steuerklasse II nicht berücksichtigt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nur die Kernfamilie; hier bestehen aber Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Denn gerade im Gegensatz zu den der Steuerklasse III zuzurechnenden Erben/Beschenkten besteht bei einem Erblasser/Schenker im Bereich der Steuerklasse II – insb. bei kinderlosen Ehepaaren – regelmäßig ein nachhaltiges Interesse, das Vermögen in der – dann weiteren – Familie zu erhalten. Dieser Differenzierung wird nicht ausreichend Rechnung getragen.

 

Rz. 20

Der Gesetzgeber ordnet unverheiratete Lebenspartner der Steuerklasse III zu und ermöglicht somit nur einen Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (s. Rn. 9) wäre aber auch hier eine Begünstigung angezeigt. Die dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen gelten ebenso für unverheiratete Lebenspartner. Denn auch hier geht es im Wesentlichen um die Übertragung von (Familien-)Vermögen, das i. d. R. gemeinsam erwirtschaftet worden ist und aufgrund des besonderen Näheverhältnisses möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll.

 

Rz. 21

vorläufig frei

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