Rz. 32

Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (s. § 8 ErbStG) sind beglaubigte Abschriften der Urkunden (z. B. Schenkungsurkunde, vorzeitige Löschung eines Nießbrauchs, Änderung von Gesellschaftsverträgen, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 der ErbStDV zu übersenden:

Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

 

Rz. 33

Diese Verpflichtung gilt auch, wenn sich der zu beurkundende Vorgang zwar vollentgeltlich darstellt, jedoch Anhaltspunkte für eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegen (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

 

Rz. 34

Auf eine Meldung wird verzichtet (§ 8 Abs. 3 ErbStDV), wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 12.000 EUR und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 EUR ist (ab 01.01.2011, vorher jeweils 5.200 EUR).

 

Rz. 35–37

vorläufig frei

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