Rz. 20
Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen, die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, die eröffneten Verfügungen v.T.w., die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft sowie die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen dem jeweils zuständigen FA anzuzeigen. § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ErbStG enthält eine beispielhafte Aufzählung bestimmter Beurkundungen, die nach Ansicht der FinVerw jedoch nicht abschließend ist. Anzeigepflichtig sind sämtliche Vorgänge von potenziell erbschaft- und schenkungsteuerrechtlicher Relevanz, wobei es ausreichend ist, dass ein Rechtsvorgang eine Steuerpflicht nach dem ErbStG auslösen kann. Hierzu zählt ggf. auch eine bloße Unterschriftsbeglaubigung (§ 39 BeurkG), insb. wenn der Notar die Urkunde entworfen hat.
Rz. 21
Allgemeine Beschreibung der einzelnen Aufgabenbereiche | |
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Aufgabe | Inhalt |
Erbschein | Amtliche Urkunde, die für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. |
Testamentsvollstreckerzeugnis | § 2368 BGB – Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht |
Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft | § 1507 BGB – Zeugnis für den überlebenden Ehegatten über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (s. § 4 Rn. 30 ff.) durch das Nachlassgericht |
Beschluss über Todeserklärung | Durch den Beschluss wird z. B. ein Vermisster zu dem festgestellten Zeitpunkt für tot erklärt (damit Eintritt der Erbfolge). |
Anordnung einer Nachlasspflegschaft | §§ 1960, 1961 BGB – Bestellung eines Nachlasspflegers zur Sicherung des Nachlasses |
Anordnung einer Nachlassverwaltung | § 1975 BGB – Durch das Nachlassgericht auf Antrag angeordnete Verwaltung des Nachlasses zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Beschränkung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass. |
Verfügung v.T.w. | Bestimmung der Erbfolge durch den Verstorbenen, z. B. mittels Testament |
Erbauseinandersetzung | Verteilung des Nachlasses |
Vereinbarung der Gütergemeinschaft | Eingehung des vertraglichen Güterstandes der Gütergemeinschaft bei Ehegatten |
Rz. 22
Dabei wird sich in Anbetracht der Zielrichtung des Gesetzgebers und der in § 34 Abs. 1 ErbStG gesetzlich allgemein gehaltenen Formulierung einer anzeigepflichtigen "Beurkundung" die Verpflichtung auch auf Vorgänge erstrecken, bei denen der Notar lediglich eine Unterschrift beglaubigt.
Rz. 23–25
vorläufig frei
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