Rz. 14

Beim sog. "Großerwerb" (Erwerbe über 26 Mio. EUR/Erwerber) gibt es bis zu der Größenordnung von 90 Mio. EUR ein Wahlrecht:

  • entweder ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG) oder
  • ein Erlass nach § 28a ErbStG (sog. Verschonungsbedarfsprüfung).

3.2.1 Der abgeschmolzene Verschonungsabschlag (§ 13c ErbStG)

 

Rz. 15

Wird der Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG gewählt, so erfolgt für beide Optionen (Regelverschonung und Vollverschonung) eine Abschmelzung des Prozentsatzes von 85 % bzw. von 100 % um je einen Prozentpunkt je volle Überschreitung des Betrags von 750 TEUR des unteren Schwellenwerts.

Diese antragsgebundene Regelung gilt bis zu einem Gesamterwerb von 90 Mio. EUR (innerhalb der letzten zehn Jahre). Dabei richtet sich die personenbezogene Erwerbsklasse nach dem Wert des begünstigten Vermögens.

Dies sieht exemplarisch wie folgt aus:

 
Begünstigtes Vermögen bis Regelverschonung Vollverschonung
26,00 Mio. EUR 85 % 100 %
26,75 Mio. EUR 84 % 99 %
33,50 Mio. EUR 75 % 90 %
89,75 Mio. EUR 0 % 15 %
90,50 Mio. EUR 0 % 0 %

3.2.2 Das Erlassmodell (§ 28a ErbStG)

 

Rz. 16

Die Verschonungsbedarfsprüfung geht davon aus, dass kein Verschonungsabschlag gewährt bzw. beantragt wird und sieht stattdessen vor, dass die Steuer insoweit zu erlassen ist, soweit sie nicht aus verfügbarem Vermögen entrichtet werden kann. Als verfügbares Vermögen wird gem. § 28a Abs. 2 ErbStG definiert:

50 % der Summe der gemeinen Werte

  1. des mit der Erbschaft zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört, und
  2. des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer § 9 ErbStG gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören würde.
 

Rz. 17

Das Erlassmodell ist neben der Stundung nach § 28 ErbStG die einzig verbleibende Verschonungsmöglichkeit für Großbetriebe ab 90 Mio. EUR. Verschonungsabschläge nach § 13a, 13b ErbStG werden gem. § 13c ErbStG ab 90 Mio. EUR/Erwerber nicht mehr gewährt.

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