Rz. 32

Der Abzugsbetrag kann gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden und beginnt mit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb (R E 13a.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Unabhängig vom vorgenannten Zehnjahreszeitraum kann somit der Abzugsbetrag je Erwerber in Anspruch genommen werden. Folglich kann durch Kettenschenkungen innerhalb der Familie der Abzugsbetrag optimal genutzt werden. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung (s. im Einzelnen § 7 Rn. 557 ff.) ist dabei darauf zu achten, dass im Rahmen der Schenkung keine Weiterleitungsverpflichtung vereinbart wird, sondern der Beschenkte über den Schenkungsgegenstand frei verfügen kann. Andernfalls kommt es aufgrund §§ 133, 157 BGB zu einem nicht zu berücksichtigenden Durchgangserwerb.

 

Rz. 33

Wurde hingegen der Abzugsbetrag i. S. d. § 13a Abs. 1 auf Erwerbe vor dem 01.01.2009 angewandt, schließt dies eine Anwendung des Abzugsbetrags auf Erwerbe nach dem 31.12.2008 nicht aus (R E 13a.3 Abs. 2 Satz 5 ErbStR).

 

Rz. 34

Entfällt die Schenkung aufgrund eines Rückforderungsrechts rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), lebt der Abzugsbetrag wieder auf und findet auch für einen späteren Erwerb Anwendung, für welchen vor dem Widerruf der Schenkung aufgrund der Sperrfrist kein Abzugsbetrag gewährt wurde (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 50). Kommt es zu einem Behaltensregelungsverstoß gem. § 13a Abs. 6 ErbStG, fällt der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, so dass dieser für einen Folgeerwerb wieder zur Verfügung steht (R E 13a.19 Abs. 1 Satz 7 ErbStR). Gleiches gilt, wenn es aufgrund einer Betriebsprüfung zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage über die Anwendungsgrenze von 3 Mio. EUR kommt.

 

Rz. 35

Strittig ist hingegen, ob der Abzugsbetrag durch die nur teilweise Inanspruchnahme als vollumfänglich verbraucht gilt (so R E 13a.3 Abs. 2 Satz 3 ErbStG; Söffing, ErbStB 2009, 48, 53; a. A. Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 51, Hannes/Holtz in M/H/H, § 13a Rn. 32; Stalleiken in vO/L, § 13a Rn. 42). Folgt man dieser Auffassung, kommt es bei einem weiteren Erwerb von derselben Person innerhalb von zehn Jahren nicht zu einer Korrektur des im Rahmen der Vorschenkung gewährten Abzugsbetrags. Diesen Umstand kann sich der Steuerpflichtige gezielt zunutze machen, wobei dann darauf zu achten ist, dass der Nächsterwerb nicht als einheitlicher Vorgang zusammen mit dem Vorerwerb betrachtet wird (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 53). Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn unter Berücksichtigung des Nächsterwerbs die Schwelle zum Großerwerb von 26 Mio. EUR überschritten wird, (BFH vom 23.02.2021, BStBl 2021, 619, vgl. auch Anm. Loose in DB 2021, 1641, Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 54).

 

Rz. 36

vorläufig frei

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