Rz. 11

Entsprechend dem Gesetzestext unterliegt sämtliches Vermögen eines EL, das der Anzeigepflichtige beim Tod des Erblassers in seinem Gewahrsam hat, der Meldepflicht. Der steuerrechtliche Gewahrsamsbegriff ist dabei umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff. Er umfasst den Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit auf Sachen oder Rechte (s. Pahlke in F/P/W, § 33 Rn. 12). Ebenso ist unerheblich, wo sich das Vermögen – ggf. auch nur buchtechnisch verwaltet – befindet (In- oder Ausland) oder ob der EL seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hatte. Gesetzliche Voraussetzung ist weiter, dass das verwaltete Guthaben/Forderung o. Ä. im Todeszeitpunkt des EL zu dessen Vermögensbereich gehörte bzw. dem EL die Verfügungsmacht darüber zustand. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist derjenige, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann, nicht jedoch der Sicherungsnehmer (§§ 35, 154 AO).

 

Rz. 12

Mitzuteilen ist sämtliches verwaltetes Vermögen, egal welcher Art. I.d.R. werden dies Guthaben, Forderungen und Wertpapiere sein (z. B. bei Kreditinstituten). Der jeweilige Stand ist grds. auf den Todeszeitpunkt anzugeben, was jedoch selten möglich sein wird. Die FinVerw hat hierzu geregelt, dass der Guthabenstand vom Beginn des Todestages, wenn der Buchungsschnitt zu Beginn des Tages erfolgt oder der Guthabenstand des Vortages, wenn der Buchungsschnitt erst im Laufe des Todestages vorgenommen wird, anzuzeigen ist (inkl. der Datumsangabe). Werden Überweisungen, Last- oder Gutschriften erst nach dem Todestag ausgeführt, sind sie zwar bei der Ermittlung des Guthabenstands am Todestag nicht zu berücksichtigen, stellen jedoch ggf. i. R.d. Steuererklärung anzugebende Nachlassverbindlichkeiten bzw. -forderungen dar.

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV bezieht sich die Anzeigepflicht auch auf die für das Todesjahr bis zum Todestag errechneten Guthaben- oder Stückzinsen. Bei Finanzierungsschätzen und anderen Diskontpapieren (bei denen die Ausgabe unter dem Nennwert erfolgt und die Rücknahme zum Nennwert) ist der jeweilige Stichtagswert anzugeben.

 

Rz. 13

Um die Abwicklung zu vereinfachen und die Mitteilung aller relevanten Angaben zu garantieren, sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV die Verwendung eines Vordrucks nach Muster 1 vor:

Muster 1 (§ 1 Abs. 1 ErbStDV)

 

Rz. 14–16

vorläufig frei

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