Rz. 30

Am einfachsten ist die Berechnung, wenn beim Zweiterwerb ausschließlich Vermögen übergeht, das auch schon beim Ersterwerb übergegangen war und auch keine Wertsteigerung in diesem Vermögen eingetreten ist. Dann kann der Prozentsatz aus Abs. 1 unmittelbar auf die gem. § 19 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer angewandt werden.

 
Praxis-Beispiel

Am 14.10.2017 schenkt der A seinem Sohn S Wertpapiere mit einem Kurswert von 2.000.000 EUR. S verstirbt am 27.09.2019. Alleinerbe ist seine Ehefrau E. Als Vermögen hat der S zum Zeitpunkt seines Todes ausschließlich die Wertpapiere, die infolge des Kursverfalls nunmehr nur noch einen Wert von 1.500.000 EUR haben.

Lösung:

 

Rz. 31

Geht neben dem bereits beim Ersterwerb übergegangenen Vermögen auch noch anderes Vermögen des Ersterwerbers auf den Letzterwerber über, oder ist der Wert des Vermögens zwischenzeitlich gestiegen, so muss gem. § 27 Abs. 2 ErbStG zunächst die Steuer auf den Letzterwerb aufgeteilt werden, um zu ermitteln, wie viel von dieser Steuer auf das begünstigte Vermögen entfällt. Die Aufteilung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht. Gemeint sind damit die persönlichen Freibeträge gem. §§ 16 und 17 ErbStG.

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