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Der Begriff Erwerb von Todes wegen stellt eine Sammelbezeichnung diverser Vorgänge dar, die durch das Ableben einer natürlichen Person (Erbfall) ausgelöst werden. Die Liquidation einer juristischen Person fällt nicht darunter, ebenso wenig der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, der gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine freigebige Zuwendung darstellt. Die einzelnen Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind in §§ 3 und 4 ErbStG zusammengestellt. So fällt unter den Begriff des Erwerbs von Todes wegen zunächst der Erwerb der Erben durch Erbanfall gem. § 1922 BGB. Insoweit ist ein unmittelbarer Bezug zum Erbfall gegeben. Erfasst werden aber auch Vorgänge, die mit dem Erbfall nur insoweit zu tun haben, als sie den Nachlass belasten und aus ihm zu befriedigen sind (Vermächtnis), Vorgänge, die sich lediglich wertmäßig aus dem Nachlass berechnen (Pflichtteilsansprüche, Erbersatzansprüche), aber auch Vorgänge, die nur mittelbar und damit aus Anlass des Erbfalls eintreten, wie z. B. der Anfall von Vermögensvorteilen aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter bedingt auf dem Tod des Erblassers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). § 4 Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfasst des Weiteren den Übergang des Gesamtgutanteils als Erwerb von Todes wegen, den § 1490 BGB zivilrechtlich nicht der Erbschaft zurechnet. Der Begriff des Erwerbs von Todes wegen umfasst daher vielfältige Vorgänge, die anlässlich eines Erbfalls auftreten, und ist deutlich weiter als der rein zivilrechtliche Begriff des Erbfalls nach § 1922 BGB. Einzelheiten s. § 3 Rn. 1.

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