Rz. 60

Bei der inländischen Steuerfestsetzung ist bei Anwendung von § 21 ErbStG die anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von der inländischen Erbschaftsteuer in Abzug zu bringen. Hierzu wird im ersten Schritt die deutsche Steuerlast berechnet, ohne Berücksichtigung der bereits im Ausland stattgefundenen Besteuerung. Die ausländische Steuerlast darf die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Hat der Steuerpflichtige die ausländische Steuerlast nicht selbst getragen, ist diese dem Erwerb hinzuzurechnen. Dies ist bspw. der Fall bei einer Steuerzahlung durch einen Erben für den Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten (s. Rn. 38, Beispiel).

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erbt von seiner Tante T, die seit Jahren im Ausland lebt, ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 120.000 EUR. Im Ausland wird eine Erbschaftsteuer i. H. v. 12.000 EUR erhoben. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen vor.

Lösung:

Die Ermittlung der Steuerlast ergibt sich wie folgt:

 

Rz. 61

Nach Ansicht des EuGH (vom 28.02.2013, Rs. C-168/11, "Beker", DStR 2013, 518, siehe hierzu auch Kaminski, Stbg 2013, 14 f.) verstößt § 34c Abs. 1 EStG gegen EU-Recht, da bei der Ermittlung des einkommensteuerrechtlichen Anrechnungshöchstbetrages Abzugsbeträge auf Grund der persönlichen und familienbezogenen Einkommenssituation des Steuerpflichtigen (z. B. Sonderausgaben) nur im Nenner berücksichtigt werden. Da dem § 21 ErbStG eine ähnliche Berechnungssystematik zugrunde liegt, können sich durch diese Entscheidung auch Auswirkungen auf § 21 ErbStG ergeben (s. Bachmann/Richter, FR 2014, 829).

 

Rz. 62–63

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge