Rz. 8

Besteht die Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG für mehrere Personen und hat einer der Erklärungspflichtigen eine Feststellungserklärung abgegeben, sind die anderen Beteiligten nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG insoweit von der Erklärungspflicht befreit. Der Wortlaut der Norm schließt in diesen Fällen ein Ermessen des FA aus. Wurde eine vollständige Feststellungserklärung abgegeben, dürfen die übrigen Beteiligten nicht mehr zur Abgabe einer weiteren Feststellungserklärung über den zugrundeliegenden Sachverhalt angehalten werden. Sie sind lediglich dann weiterhin erklärungspflichtig, wenn die eingereichte Erklärung unvollständig ist oder nicht plausibel erscheint (vgl. Höne/Krause, ZEV 2010, 181).

 
Praxis-Beispiel

V vererbt seinem Sohn S und seiner Tochter T je zur Hälfte ein Grundstück.

Das zuständige FA kann gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG sowohl von S als auch von T eine Feststellungserklärung für den Grundbesitzwert verlangen. Gibt T eine vollständige Erklärung ab, kann eine Abgabe durch S gem. § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG nicht mehr verlangt werden.

Handelt es sich jedoch um einen Erbbaurechtsfall, greift die Befreiung des § 153 Abs. 2 Satz 4 BewG für die daran beteiligten Personen nicht.

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