Rz. 151
Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann.
Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 EUR zu einem allgemein üblichen Zinssatz gewährt. Einige Jahre später verstirbt E. Per Testament wird LS aufgrund dessen bestehender finanzieller Notlage die Restschuld des Darlehens i. H. v. 33.000 EUR erlassen, zusätzlich erbt er noch Barvermögen i. H. v. 12.000 EUR.
Lösung:
LS wird bereichert um:
Von dieser ErbSt ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ErbStG höchstens zu erheben:
Weitere Zuwendung 12.000 EUR × 50 % = 6000 EUR (= fällige ErbSt)
Rz. 152
Die Einschränkung gilt dank der Formulierung "neben" jedoch nur, soweit zeitgleich weitere Zuwendungen anfallen, nicht wenn sich dies in einem zeitlich unabhängigen Vorgang vollzieht. Eine Zusammenrechnung entsprechend § 14 ErbStG (s. § 14 Rn. 1) kommt dann nicht in Betracht.
Rz. 153–155
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen