Rz. 43

Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen i. R.d. Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom EL erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 28a Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) zum gleichlautenden § 13b Abs. 3 Satz 1 ErbStG a. F. ist eine Erläuterung der Regelung enthalten, die auf die Regelung des § 28a Abs. 1 Satz 4 entsprechend übertragen werden könnte. Danach wäre jedoch Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung – und zwar hier der Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung –, dass der Dritte die Fortführung des BV gewährleistet. Die Fortführung des BV ist jedoch in oder für § 28a Abs. 1 Satz 4 ErbStG gesetzlich nicht gefordert, sodass allein entscheidend ist, dass der Dritte Eigentümer des begünstigten Vermögens wird. Deshalb soll der Dritte, der für den Erwerb des begünstigten Vermögens anderes, aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt, so gestellt werden, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erhalten. Letztlich soll nur der endgültig mit entsprechenden Vermögenswerten Bereicherte die Verschonung in Form der Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch nehmen können.

 

Rz. 44–49

vorläufig frei

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