Rz. 103

Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundbesitzes gleichermaßen gilt, darf angezweifelt werden, da die erforderlichen Faktoren wie z. B. Gutachterausschüsse, Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze oder auch statistisch erhobene Regelherstellungskosten im Ausland nicht immer zur Verfügung stehen werden. Demzufolge ist ausländischer Grundbesitz mit dem gemeinen Wert zu erfassen, der (wohl) nach den im ausländischen Staat geltenden Ermittlungsverfahren zu berechnen ist (s. Eisele, NWB 2007, 183).

 

Rz. 104

Das ausländische Vermögen wird nicht durch eine gesonderte Feststellung erfasst (§ 151 Abs. 4 BewG). Die Wertermittlung erfolgt als unselbständige Besteuerungsgrundlage durch das Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt.

 

Rz. 105

Für die Verschonungsregelungen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 13a bis 13c und 13d ErbStG ist der jeweilige Umfang des begünstigten Vermögens durch das ErbStRG auf in Mitgliedstaaten der EU oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befindliches Vermögen ausgedehnt worden. Dies war die gesetzgeberische Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 17.01.2008 (Rs. C-256/06, "Theodor Jäger"; DStRE 2008, 174), in dem entschieden wurde, dass die unterschiedliche Bewertung und Begünstigung des in- und (EU-)ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge