Rz. 480

I.R.d. Feststellungslast der Finanzbehörde obliegt dieser die Darlegung- und Beweislast für die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Verbleibende Zweifel (non liquet) gehen daher zu Lasten der Steuerbehörde, wenn der Steuerpflichtige (nachvollziehbar) darlegt, dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt, da die Vermögenshingabe mit einer Gegenleistung rechtlich verknüpft war oder in Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht erfolgte. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass in Fällen mit Auslandsberührung gem. § 91 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht, der dieser nachkommen muss, um das Beweislastverhältnis nicht umzukehren.

 

Rz. 481

Zu beachten ist des Weiteren, dass sich die Feststellungslast auch dann umkehren kann, wenn seitens des Steuerpflichtigen ungewöhnliche Gestaltungen oder Geschehensabläufe vorgetragen werden (BFH vom 10.10.1975, BStBl II 1975, 852, 853). Dies gilt z. B. für den Vortrag des Bestehens eines Treuhandverhältnisses (§ 159 AO) oder eines inneren Vorbehalts (BFH vom 05.03.1980, BStBl II 1980, 402; vom 18.11.2004, BFH/NV 2005, 355) oder für das Fehlen einer Bereicherung infolge des Bestehens eines Gegenanspruchs, z. B. auf Rückübertragung der Zuwendung, den der Zuwendende auch geltend machen wollte. Verbleiben bei derartigen Vorträgen Zweifel, geht die Ungewissheit insoweit zu Lasten des Steuerpflichtigen.

 

Rz. 482

Besonderheiten sind bei Kapitalüberlassungen zu berücksichtigen. Für diese besteht nämlich keine höhere Wahrscheinlichkeit einer schenkweisen Überlassung als für eine Überlassung darlehenshalber. Der Nachweis einer freigebigen Geldzuwendung ist daher selbst dann von der Finanzbehörde zu erbringen, wenn es sich um die Kapitalüberlassung an nahestehende Personen, z. B. den Ehegatten, handelt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.09.1994, UVR 1995, 24). Gleiches gilt auch für ungeklärte Geldzuflüsse (FG Köln vom 28.12.2000, EFG 2001, 767). Soweit der BFH im Urteil vom 05.03.1980 (BStBl II 1980, 402) von einer tatsächlichen Schenkungsvermutung bei Vermögensübertragung zwischen Eheleuten ausging, hat er diese Ansicht mit Urteil vom 28.01.1984 (BStBl II 1985, 159) explizit aufgegeben. Demhingegen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast, wenn er bei einem Ehegatten-Oder-Konto eine zur Auslegungsregelung des § 430 BGB (Berechtigung zu gleichen Teilen) im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten anderen Berechtigungsvereinbarung vorträgt (BFH vom 23.11.2011, BStBl II 2012, 473). Gleiches gilt, wenn bei Vermögensverschiebungen von einem Einzelkonto eines Ehegatten auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten die Vereinbarung einer gemeinsamen Berechtigung beider Ehegatten über das jeweilige Einzelkonto vorgetragen wird (BFH vom 29.06.2016, BStBl II 2016, 865).

 

Rz. 483–484

vorläufig frei

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