Rz. 64

In der Regel erfolgt die Verteilung des Vermögens im Verhältnis der Erbquoten (s. § 2047 Abs. 1 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Ausgleichspflicht gem. § 2050 BGB besteht. Dies ist bei folgenden Fallgruppen der Fall:

  • der Erblasser hat dem Erben eine Ausstattung gewährt. Ausstattung sind Gegenstände, die einem Abkömmling anlässlich einer Heirat oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zugewendet werden. Neben der heute eher ungebräuchlichen Aussteuer fällt hierunter z. B. auch die Einräumung einer Teilhaberschaft an der Firma des Erblassers, sofern diese zu günstigeren Konditionen erfolgt, als sie einem Dritten gewährt worden wären (s. Werner in Staudinger, § 2050 Rn. 24),
  • bei Zuschüssen, die der Erblasser dem Erben zu dessen Unterhalt oder zu Ausbildungszwecken gewährt, sofern sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben;
  • bei allen anderen Zuwendungen, bei denen der Erblasser dies vor oder zum Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat.
 

Rz. 65

Eine Ausgleichspflicht besteht nur für Abkömmlinge und auch nur bei gesetzlicher Erbfolge oder einer gewillkürten Erbeinsetzung, die in der Höhe der gesetzlichen Erbfolge entspricht (s. § 2052 BGB), andernfalls hat der Erblasser die Möglichkeit, Vorabschenkungen schon bei der Bestimmung der Erbteile zu berücksichtigen. Besteht eine Ausgleichspflicht, so sind die Zuwendungen gem. § 2050 BGB dem Nachlass mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zuzurechnen und beim Erben, der sie erhalten hat, von dessen Anteil abzuziehen.

Für die anteilige Zurechnung der Vermögensgegenstände bei der Erbschaftsteuer gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist entscheidend, was die Erben im Fall einer Auseinandersetzung erhalten. Somit hat die Ausgleichspflicht auch Auswirkung auf die Besteuerung.

 
Praxis-Beispiel

Erblasser E hatte anlässlich der Betriebsgründung seiner Tochter T ein Grundstück im Wert von 500.000 EUR zugewendet, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass sie beim Erbfall zum Ausgleich verpflichtet sei. E stirbt, Erben sind T und Sohn S zu je ½, der Wert des Nachlasses beträgt 1 Mio. EUR.

Lösung:

Dementsprechend muss S ¾ des Werts aller Nachlassgegenstände versteuern und T ¼.

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