Rz. 231

Auch Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insb. Immobiliengesellschaften, können im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung übertragen werden. Zu bedenken ist hierbei, dass steuerrechtlich der Zuwendungsgegenstand nicht im Gesellschaftsanteil besteht, sondern in den anteiligen WG der Personengesellschaft. Insoweit kann auf die Ausführungen zur mittelbaren Zuwendung von Grundstücken verwiesen werden. Infolge der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Übernahme von Verbindlichkeiten die Grundsätze einer gemischten Schenkung zum Tragen kommen. Einzelheiten vgl. Rz. 312 ff.

 

Rz. 232

vorläufig frei

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