Rz. 159

Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Grundstücksschenkung zu bejahen ist, sind seit Langem im Fluss. Es besteht eine ausgeprägte Einzelfallrechtsprechung, wobei im Allgemeinen eine Tendenz zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs mittelbarer Grundstücksschenkungen festzustellen ist. Inzwischen gilt als gesichert, dass beispielsweise teilweise Grundstücksschenkungen möglich sind (R E 7.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Auch ist anerkannt, dass die Übernahme der Herstellungskosten eines Gebäudes bzw. deren teilweise Übernahme auch Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung sein können. Auch die Übernahme reiner Baumaßnahmen, z. B. der Bau eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils (Anbau), sind gesichert. Allerdings sind die Einzelheiten einer mittelbaren Renovierungsschenkung noch in Bewegung.

 

Rz. 160

Die Entreicherung des Zuwendenden muss nicht zwingend im Abfluss eines Geldwertes bestehen. Vielmehr kann die mittelbare Zuwendung eines Grundstücks auch durch unentgeltliche Abtretung eines dem Zuwendenden zustehenden Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks an den Bedachten bewirkt werden (BFH vom 21.05.2001, BFH/NV 2001, 1404; vom 10.11.2004 BStBl II 2005, 188). Voraussetzung ist allerdings, dass im Innenverhältnis zum Zuwendenden der Bedachte ausschließlich die Erfüllung des abgetretenen Anspruchs herbeiführen darf, so dass beispielsweise die Weiterübertragung des Anspruchs auf eine andere Person nicht zulässig ist (kritisch hierzu Ebeling, DB 2002, 1581; ders., ZEV 2005, 128).

 

Rz. 161

Entscheidend für den Zuwendungsgegenstand ist der Wille der Beteiligten. Dieser kann darin bestehen, dass der Zuwendende dem Bedachten das gesamte Grundstück zukommen lässt, möglich ist aber auch, dass der Zuwendende nur einen Teil der gesamten Kosten übernimmt, was dann zu einer teilweisen Grundstückszuwendung führt (R E 7.3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStR). Erforderlich ist allerdings immer, dass der den Zuwendungsgegenstand konkretisierende Wille der Parteien nach außen erkennbar und tatsächlich vollzogen wird (BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781). Steht beispielsweise der Kaufpreis fest und überweist der Zuwendende einen deutlich höheren Betrag, kann dies zu Zweifeln am Willen des Zuwendenden führen, eine mittelbare Zuwendung vornehmen zu wollen (FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.1998, ZEV 1998, 119). Zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten gegenüber der Finanzbehörde sollten daher in der Praxis folgende Regeln berücksichtigt werden:

 

Rz. 162

  • Der Zuwendende sollte schriftlich erklären, dass der Bedachte den Geldbetrag nur dem Verwendungszweck entsprechend verwenden, also nur zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Finanzierung einer Baumaßnahme nutzen darf. Auch sollte das zu erwerbende Grundstück bzw. die durchzuführende Baumaßnahme konkret bezeichnet sein. Die Zusage des Geldbetrages muss vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages bzw. vor dem Beginn der Baumaßnahmen erfolgen.
  • Schließlich sollte die bestimmungsgemäße Verwendung der Geldmittel in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Geldmittel stehen.
 

Rz. 163

Eine derartige schriftliche Fixierung des Verwendungszwecks ist rechtlich nicht erforderlich, jedoch aus Nachweiszwecken gegenüber der Finanzbehörde dringend anzuraten.

 

Rz. 164

Möglich ist auch eine so genannte zweistufige mittelbare Grundstücksschenkung. Die Verwendungsabrede besteht dann darin, dass der Bedachte ein ihm zugewandtes Grundstück weiterveräußern soll und mit dem Verkaufserlös ein anderes, vorab konkretisiertes Grundstück erwerben soll (FG München vom 21.07.1999, EFG 1999, 1193).

 

Rz. 165

Die genaue Bezeichnung des zu erwerbenden Grundstücks oder der durchzuführenden Baumaßnahme stellt eine weitere Voraussetzung für die Bejahung einer mittelbaren Grundstückszuwendung dar. In der Literatur (Hannes/Holtz in M/H/H, § 7 Rn. 20; Gebel, UVR 1992, 180; ders. in T/G/J/G, § 7 Rn. 97; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 33; Fischer in F/P/W, § 7 Rn. 61) wird hierfür auch als ausreichend angesehen, dass das Zuwendungsobjekt bestimmbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bedachte eines von mehreren gleichartigen Grundstücken in einem neu erschlossenen Baugebiet auswählen darf oder ein bebautes Grundstück in einem bestimmten Ortsteil seiner Wohngemeinde auswählen kann. Insoweit reicht der Literaturansicht folgend die Bestimmbarkeit der Gattung nach aus.

 

Rz. 166

Die Finanzverwaltung sieht dies enger und geht von einer Geldschenkung unter Auflage aus, wenn der Zuwendende i. R.d. Zweckbestimmung lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Bedachte für den zugewendeten Geldbetrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt (R E 7.3 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; ebenso FG Köln vom 04.11.2008, EFG 2009, 275). Soll der überlassene Geldbetrag zur Herstellung eines Gebäudes dienen, so geht die Finanzverwaltung ebenfalls von einer Geldschenkung unter Auflage aus, wenn der Zuwendende den Bedach...

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