Rz. 26

Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund betriebsprüfungsbedingter Mehrergebnisse mit der Folge der Erhöhung des vereinfachten Ertragswerts oder des Wegfalls des Abschlags für Familienunternehmen gem. § 13a Abs. 9 ErbStG, genau bedacht werden. Nicht selten kommt es dadurch zu einer nicht zu unterschätzenden Erhöhung der Bemessungsgrundlage und hohen durch § 13c ErbStG bedingten Steuernachzahlungen, insb. wenn die Verschonungsbedarfsprüfung aufgrund von nicht unerheblichem verfügbaren Vermögen (weitgehend) ins Leere läuft. Im Umkehrschluss können nachträglich noch Positionen zum Abzug gebracht werden, die bei einem Vorerwerb "vergessen" wurden (Claussen/Thonemann-Micker in BeckOK ErbStG, § 13a Rn. 57).

 

Rz. 27

vorläufig frei

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