Rz. 36

Sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt, tritt die Steuerpflicht "für den gesamten Vermögensanfall" ein. Es findet somit das Weltvermögensprinzip Anwendung, d. h. das übergehende Vermögen unterliegt der deutschen Besteuerung, unbeschadet des Umstands, ob es sich hierbei um inländisches oder ausländisches Vermögen handelt (R E 2.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

 

Rz. 37

Die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht hat, im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht, zur Folge, dass Schulden grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind, die regulären Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG Anwendung finden und ausländische Steuern nach § 21 ErbStG anrechenbar sind. Zu den Unterschieden zur beschränkten Steuerpflicht s. § 2 Rn. 120 ff.

 

Rz. 38

Eine dabei entstehende Doppelbesteuerung kann durch eine Anrechnung der ausländischen Steuer gem. § 21 ErbStG oder durch Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen vermieden werden (zu den Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern s. Anhänge 3a bis 3d).

 

Rz. 39–42

vorläufig frei

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