Rz. 22

Begünstigt werden allein Erwerbe, bei denen Teile des Vermögens innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal auf eine Person der Steuerklasse I übergegangen sind. Die Begünstigung ist dabei gestaffelt und umso höher, je kürzer der Vorerwerb vom Letzterwerb entfernt ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

 

Rz. 23

Denkbar ist auch, dass mehrere Vorerwerbe in unterschiedlichen Zeitabständen vorliegen. In diesem Fall ist die Steuer im Verhältnis der Steuerwerte der begünstigten Mehrfacherwerbe aufzuteilen (s. Jülicher in T/G/J/G, § 27 Rn. 24). Auch die Höchstbeträge nach § 27 Abs. 3 ErbStG sind gesondert zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Der V schenkt seinem Sohn S am 05.01.2013 ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 800.000 EUR. Am 28.04.2014 stirbt Mutter M und vermacht S ein weiteres Wertpapierdepot mit einem Kurswert von 735.000 EUR. S verstirbt am 12.10.2019, Alleinerbe ist seine Ehefrau E, einziges Vermögen sind die beiden Wertpapierdepots. Ein Depot ist in der Zwischenzeit im Wert gefallen. Das von V übertragene Depot ist noch 500.000 EUR wert und das ursprünglich von M gehaltene Depot hat noch einen Wert von 735.000 EUR.

Lösung:

 

Rz. 24–29

vorläufig frei

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