Rz. 19

Ein Steuerbescheid, mit dem die Erbschaftsteuer gegen einen Erben (Miterben) festgesetzt wird, wird mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger dem Erben gegenüber wirksam. Dies bedeutet, dass die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, innerhalb derer ein Einspruch möglich ist (§ 355 AO).

Der Nachlasspfleger ist als gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten Erben selbst rechtsbehelfsbefugt (Einspruchsführer und Beteiligte im Finanzrechtsstreit bleiben die Erben, s. BFH vom 21.12.2004, BFH/NV 2005, 704). Umstritten ist dies jedoch bei einem Testamentsvollstrecker oder einem Nachlassverwalter. Aus Sicht der Verwaltung bleiben die Erben Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids (vgl. Nr. 2.13.4 des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher lt. Verwaltung nicht befugt, den Erbschaftsteuerbescheid anzufechten, es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden (s. Jülicher in T/G/J/G, § 32 Rn. 23; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO-Kommentar, § 122 Rn. 102). Es wird einem Erben entsprechend der BFH-Rechtsprechung lediglich bei verspäteter Unterrichtung durch den Testamentsvollstrecker oder den Nachlassverwalter (und damit der fehlenden Möglichkeit fristgemäß Einspruch einzulegen) innerhalb der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Eine verspätete Unterrichtung des Erben durch den Testamentsvollstrecker ist dem Erben dabei nicht zuzurechnen.

Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgt grds. gegenüber den Erben als Inhaltsadressaten des Steuerbescheids, außer der Testamentsvollstrecker hat den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt (s. H E 32 "Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in Fällen der Testamentsvollstreckung" ErbStH).

 

Rz. 20

Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) ist dem Testamentsvollstrecker und dem Nachlassverwalter mangels des fehlenden Rechtsschutzinteresses verwehrt. Auch eine vom EL postmortal erteilte Vollmacht wird nicht genügen, vorsorglich sollte daher eine Vollmacht – auch für Zwecke des Einspruchs – nach dem Erbfall durch den Erben erteilt werden. Ggf. fälschlicherweise ergangene Aussetzungsverfügungen sind rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Gleichwohl ist ein Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter berechtigt, einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids zu stellen (z. B. aufgrund eines auflösend bedingten Erwerbs oder aufgrund einer unzutreffenden Steuererklärung, s. § 153 AO).

 

Rz. 21–23

vorläufig frei

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