Rz. 52

§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG regelt eine der Befreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsprechende zehnjährige Fortgeltungs- und Behaltensfrist (s. Rn. 42).

 

Rz. 53–55

vorläufig frei

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