Rz. 52
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG regelt eine der Befreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsprechende zehnjährige Fortgeltungs- und Behaltensfrist (s. Rn. 42).
Rz. 53–55
vorläufig frei
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