Rz. 20

Für Erwerbe von Todes wegen gibt § 10 Abs. 1 ErbStG ein Berechnungsschema vor und legt zugleich Legaldefinitionen für bestimmte Begriffe fest.

Im ersten Schritt sind die einzelnen positiven Vermögensgegenstände gem. § 12 ErbStG zu bewerten und es ist zu prüfen, ob sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13, 13a ff. ErbStG) auf diese anwendbar sind. Die sich hieraus ergebende Summe bezeichnet das Gesetz als Wert des gesamten Vermögensanfalls.

 

Rz. 21

Im zweiten Schritt sind die Nachlassverbindlichkeiten (Abs. 5) zu ermitteln und zu bewerten und es ist zu prüfen, inwieweit Abzugsverbote (Abs. 6) für diese eingreifen. Die Differenz zwischen dem Wert des gesamten Vermögensanfalls und der Summe der Nachlassverbindlichkeiten ergibt die Bereicherung des Erwerbers.

 

Rz. 22

Im nächsten Schritt ist ein eventueller Freibetrag nach § 5 ErbStG (Zugewinnausgleich) abzuziehen, Vorerwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums sind gem. § 14 ErbStG hinzuzurechnen und die persönlichen Freibeträge (s. §§ 16, 17 ErbStG) sind abzuziehen. Das Ergebnis bezeichnet das Gesetz als steuerpflichtigen Erwerb, der gem. § 10 Abs. 1 Satz 6 auf volle 100 EUR nach unten abzurunden ist.

 

Rz. 23

Daraus ergibt sich folgendes Berechnungsschema (s. R E 10.1 ErbStR 2011):

 

Rz. 24–29

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge