Rz. 55
Die Steuerklasse III umfasst als eine Art Auffangtatbestand alle diejenigen Erwerber, die nicht den Steuerklassen I und II unterfallen, einschließlich der Zweckzuwendungen. Das sind alle entfernteren Verwandten (z. B. Tanten/Onkel, Großnichten/Großneffen), Verschwägerten (z. B. Cousins/Cousinen) und die nicht Verwandten, außerdem alle die Erwerber, bei denen ein bürgerlich-rechtliches Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehen kann, insb. die juristischen Personen.
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