Rz. 5

Ist Eigentümerin des Feststellungsgegenstands eine PersG oder KapG, kann die Gesellschaft selbst nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden.

In Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung nach Auffassung der FinVerw vorrangig von der Gesellschaft anzufordern (R B 153 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Es besteht ein Auswahlermessen des FA. Begründet wird dies damit, dass die Gesellschaft eher über die feststellungsrelevanten Informationen verfügt als derjenige, für dessen Besteuerung die gesonderte Feststellung von Bedeutung ist (Krause/Grootens, NWB-EV 2012, 325). Dasselbe gilt für rein vermögensverwaltende PersG (R B 153 Abs. 4 ErbStR).

 
Praxis-Beispiel

E erbt einen Anteil an einer PersG. Zum Gesamthandsvermögen der PersG gehört u. a. ein selbst genutztes Betriebsgrundstück.

Das zuständige FA sollte nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG i. V. m. R B 153 Abs. 3 Satz 1 ErbStR vorrangig von der PersG die Abgabe einer Feststellungserklärung für den Anteil am BV und den Wert des Betriebsgrundstücks verlangen. Allerdings bestünde gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG auch die Möglichkeit, die Abgabe einer Feststellungserklärung von E zu verlangen, da die Feststellung für dessen Erbschaftsteuer von Bedeutung ist.

 

Rz. 6

Für KapG kommt die Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG immer dann in Betracht, wenn es sich um die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten handelt. Erfolgt jedoch die gesonderte Feststellung eines Anteilswerts an einer KapG i. S. d. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG, ist nach § 153 Abs. 3 BewG ausschließlich die KapG zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet, da den Anteilseignern die bewertungsrelevanten Angaben i. d. R. nicht vorliegen (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 276). Ein Auswahlermessen besteht in diesen Fällen nicht.

 
Praxis-Beispiel

E erbt als Alleinerbe von V dessen Anteil an der X-GmbH.

Das örtlich zuständige FA kann nach § 153 Abs. 3 BewG nur die X-GmbH selbst zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Wert der Anteile auffordern. Von E darf keine Erklärung angefordert werden, obwohl der Anteil für seine Besteuerung von Bedeutung ist.

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