Rz. 24

Ausschlaggebend für das Auslösen der Anzeigepflicht ist die positive Kenntnis des Verpflichteten über den Erwerb. Mutmaßungen über einen möglichen Erwerb oder gar völlige Unkenntnis (wie z. B. bei einem verschollenen Erben) reichen nicht aus. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis hat der Verpflichtete drei Monate Zeit, seine Anzeige zu formulieren (s. Rn. 36) und beim zuständigen FA (s. Rn. 31) einzureichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist er dennoch nicht davon befreit. I.d.R geht die Pflicht bei Ableben des Erwerbers auch auf dessen Erben über. In der Praxis wird die endgültige Kenntnis über die eigene Erwerberstellung spätestens mit der Testamentseröffnung oder der Erteilung eines Erbscheins gewonnen werden können, jedoch wohl nicht bei den das mögliche Erbrecht beeinträchtigenden Ansprüchen gegen den Verpflichteten (z. B. Erbunwürdigkeit, anders lautende letztwillige Verfügungen des EL). Der Steuerentstehung entgegenstehende aufschiebende Bedingungen lösen – zunächst – keine Anzeigepflicht aus (und Letztere ist ggf. in den Fällen des Abs. 3 auch bei einer aufschiebenden Bedingung ersatzlos entfallen, die FinVerw hat entsprechend dem BFH-Urteil vom 16.10.1996, BStBl II 1997, 73, den Eintritt des nachfolgenden Ereignisses, das die Steuerentstehung auslöst, selbst durch geeignete Maßnahmen zu überwachen). Gleiches gilt ggf. für den Fall einer gemischten Schenkung, bei der ein Erwerber irrtümlich von einem vollentgeltlichen Erwerb ausgeht. Ob dem Betroffenen die Anzeigepflicht des Erwerbs selbst bewusst ist, ist unerheblich. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige treten unabhängig davon ein. Die Anzeigepflicht ist objektiver Natur, die unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten besteht (BFH vom 23.04.2008, BFH/NV 2008, 1493).

 

Rz. 25–30

vorläufig frei

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