Rz. 53

Als verschwägerte Erwerber fallen in die Steuerklasse II nur die Stiefeltern (Nr. 4), die Schwiegerkinder (Nr. 5) und die Schwiegereltern (Nr. 6). Voraussetzung der Schwägerschaft ist eine rechtsgültige Ehe und die Verwandtschaft mit einem der Ehegatten (1590 Abs. 1 BGB). Schwiegerkind ist der eine Ehegatte im Verhältnis zu den Eltern des anderen Ehegatten. Dementsprechend sind Schwiegereltern die Eltern des einen Ehegatten im Verhältnis zum anderen Ehegatten. Da die einmal begründete Schwägerschaft auch bei einer Auflösung der sie vermittelnden Ehe fortdauert, ist die Steuerklasse II hier auch dann noch anzuwenden, wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst wurde. Auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) rechnen zu Steuerklasse II Nr. 5 (BFH vom 06.09.1989, BStBl II 1989, 898; H E 15.1 ErbStH).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge