Rz. 27

Hierunter werden zum einen die (Lebens-)Versicherungsansprüche und zum anderen die Vererbung der Gesellschafterstellung an einer Personengesellschaft subsumiert.

  • Bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften kommt es wegen des besonderen Charakters einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer OHG/KG oder an einer BGB-Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH zu einer Sonderrechtsnachfolge. Der BGH (s. BGH vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225) charakterisiert die Beteiligung sowohl als ein vermögensrechtliches Gut als auch – wegen der intensiven Mitwirkungsrechte – als eine nicht materielle, d. h. ideelle Rechtsposition. Hinzu kommt das Haftungs-Dilemma: Während der Erbe nur beschränkt, zumindest beschränkbar haftet (s. oben zum Schuldenübergang §§ 1975ff.), übernimmt er bei einer Gesellschafterstellung mit unbeschränkter Haftung (OHG/BGB-Gesellschaft/Komplementär einer KG) das ganze Haftungsrisiko (s. unten ausführlich den Exkurs zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG).
 

Rz. 28

  • Als Folge dieser Auffassung geht die Beteiligung im Erbfall direkt auf den oder die Gesellschafter-Erben über (Sondererbfolge). Es wird also bei mehreren Erben der Umweg über die Miterbengemeinschaft vermieden, die ansonsten gem. § 1922 BGB die direkte Rechtsnachfolgerin des Erblasser-Gesellschafters wäre. Ein weiterer Grund für die Sonderbehandlung der Beteiligung einer Personengesellschaft liegt in der jeder Erbengemeinschaft immanenten Auflösungstendenz (kraft Auseinandersetzung). Würde man die Erbengemeinschaft zur Nachfolgerin in der vererbten Gesellschafterstellung machen, so wäre die Personengesellschaft – aufgrund der Auflösungstendenz eines Gesellschafters – selbst in ihrer Existenz bedroht.
 

Rz. 29

  • Darüber hinaus gibt es noch einige andere Fälle der Sonder(berechtigten)nachfolge:

  • Eine andere Variante der "externen" Rechtsnachfolge im Todesfall erfreut sich einer weit größeren Beliebtheit. Die Lebensversicherung erlaubt – bei vereinbarter (unwiderruflicher) Bezugsberechtigung einer anderen Person als der des Erben – eine formfreie (s. §§ 330ff. BGB) Übertragung eines wesentlichen Vermögensstockes am Nachlass vorbei (dazu s. Rn. 403 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch der Spruch vom "Massenungehorsam" der Rechtsanwender gegenüber der Gesamtrechtsnachfolge entstanden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge