Rz. 35

Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive.

Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern

  • die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
  • die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und
  • die Gegenstände in entsprechendem Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
  • Gleiches gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz (wenn räumlich abgrenzbar), nur dass hier dank der Ergänzung durch das ErbStRG ab dem 01.01.2009 eine Befreiung zu 85 % greift.
  • Zu 100 % (Buchst. b) sind diese Gegenstände begünstigt, sofern
  • die Voraussetzungen des Buchst. a erfüllt sind und
  • die Bereitschaft vorhanden ist, die Gegenstände den geltenden Bedingungen der Denkmalpflege zu unterstellen und
  • sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 Kulturgutschutzgesetz vom 31.07.2016 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
  • Unklar ist, ob sich die Gegenstände ausschließlich im Allein- oder Miteigentum befinden müssen, oder ob auch der Erwerb über eine vermögensverwaltende GbR oder KG begünstigt ist (bejahend s. Reich, BB 2016, 2908).
 

Rz. 36

Vorstehende Grundvoraussetzungen werden auf Richtlinienebene durch R E 13.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR konkretisiert:

  • Die Gegenstände müssen sich im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR (Ausweitung durch die ErbStR 2011 auf den EU-/EWR-Bereich) befinden und
  • dort für mindestens zehn Jahre verbleiben.

Laut Finanzverwaltung ist eine vorübergehende Ausstellung im Ausland für die Erhaltung der Befreiung unschädlich (s. H E 13.2 "Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR" ErbStH).

Die Befreiung gilt für sämtliche Vermögensarten. Dabei nennt R E 13.2 Abs. 1 Satz 4 ErbStR als Beispiel für einen Teil eines Grundbesitzes ein Schloss oder eine Burg, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. Praxisnäher wäre wohl eher das Wohngebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Die Steuerbefreiung soll u. a. die verminderte Leistungsfähigkeit des Erben ausgleichen.

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