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Für die Wertfeststellung von BV oder von Anteilen an PersG mit BV ist nach § 152 Nr. 2 BewG vorrangig das Betriebs-FA zuständig. Dabei handelt es sich um das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der Gesellschaft befindet (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (vgl. u. a. BFH vom 03.07.1997, BStBl II 1998, 86). Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine BS i. S. d. § 12 AO unterhalten wird. Bei mehreren BS im Inland ist auf die wirtschaftlich bedeutendste BS abzustellen.

Die Bestimmung des örtlich zuständigen FA für die Feststellung des Werts des BV bei freiberuflicher Tätigkeit ist davon abhängig, in welchem Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO). Die vorwiegende Ausübung der Tätigkeit kann nach der Höhe der jeweiligen Umsätze bestimmt werden (BFH vom 16.11.2016, BFH/NV 2007, 401).

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei einer gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG kommt es auf die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Durchführung an (H B 152 ErbStH). Eine nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Verlegung der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder der vorwiegenden örtlichen Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit in den Bezirk eines anderen FA führt zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, sofern die gesonderte Feststellung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurde (H B 152 ErbStH).

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